Aktiengesetz, Erstes Buch, Vierter Teil, Erster Abschnitt, § 87 (2), (3)

Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

P.S. Im Übrigen fand ich die Aussagen von Horst Hrubesch im Sportclub ausgesprochen nichtssagend. „16 Trainer in 12 Jahren, das geht nicht“. Stimmt, aber neu ist das nicht. „Die Spieler müssen nicht labern, sondern Leistung bringen“. Klar, 80er-Jahre Parolen, für die man bei den dünn-angerührten Fans Beifall abgreifen kann. 

Ich schätze Horst (und ja, ich darf tatsächlich Horst sagen) sehr, aber ich hätte mir an dieser Stelle deutlich mehr Substanz gewünscht. Man hätte auf die tatsächlichen (Beweg)-Gründe eingehen können, man hätte die Verursacher beim Namen nennen können. Wenn es sich doch wohl einer leisten kann, dann HH. Schade.