Ein Gastblog von Kerberos

Nun kommen sie also, nach geschlagenen 4 Jahren, die Haus- und Hofnarren des HSV aus der Redaktion des Hamburger Abendblatts und wollen ganz investigativ einen „Satzungsfehler“ beim HSV aufgedeckt haben, auf Grund dessen die HSV AG entgegen allen bisherigen Beteuerungen nun also doch eine Kapitalerhöhung bis zu 33,33% des Grundkapitals angeblich ohne einen Mitgliederbeschluss des Vereins durchführen kann. Genau dieser mit der Satzung des Vereins auf den ersten, lediglich oberflächlichen, Blick nicht kompatibel erscheinende Passus in der Satzung der HSV Fußball AG wurde jedoch bereits schon weit vor dem Ausgliederungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2014 ausgiebig von fachkundigen Kritikern thematisiert. Nur wollte dies eben damals keiner der hoffnungsbeseelten Europapokal-Träumer hören. Und so hatten die Agitatoren der HSV-Plus-Bewegung leichtes Spiel, die mahnenden Skeptiker in die Ecke von ewig gestrigen „Not-For-Salern“ zu stellen und deren warnungsgebenden Hinweise und Argumente mit haltlosen Phantastereien vom internationalen Spitzenfußball in Hamburg vom Tisch zu wischen.

 

Fakt ist jedoch: weder enthalten die Satzungen des Vereins und der HSV Fußball AG die vom Hamburger Abendblatt berühmten „Satzungsfehler“, noch stehen die Satzungen in einem Widerspruch zueinander. Entscheidend ist vielmehr, dass sowohl die Satzung des Vereins wie auch die Satzung der HSV Fußball AG (mit dem genehmigten Kapital von 1.750.000 Anteilen und der Ermächtigung für den Vorstands der der HSV Fußball AG zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch die Ausgabe junger Aktien in den folgenden 5 Jahren) Gegenstand des am 25. Mai 2014 mit ¾-Mehheit gefassten Ausgliederungsbeschlusses waren. Ein Zirkelbeschluss also – denn in dem Ausgliederungsbeschluss vom 25. Mai 2014 war eben bereits der erforderliche Zustimmungs-Beschluss der Vereins-Mitglieder nach § 14 Absatz 2 Nummer h der Vereins-Satzung zur Veräußerung von AG-Anteilen über 24,9% inkludiert (hier konkret eben bis 33,33%). Weder der Ausgliederungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2014 noch die Satzungen von Verein und HSV Fußball AG sind daher „fehlerhaft“ oder stehen in einem Widerspruch zueinander. So bleibt dann am Ende eigentlich nur die Feststellung, dass ein selbsternanntes Qualitäts-Medium wie das Hamburger Abendblatt zwar intensiv und leidenschaftlich über/für HSV Plus berichtete, jedoch offenkundig fast 4 Jahre dafür benötigte, die ihrer eigenen Berichterstattung zu Grunde liegenden Materie der Ausgliederung der HSV-Fußball AG inhaltlich überhaupt zu verstehen. Ein Armutszeugnis, aber in Sachen Hamburger Abendblatt beileibe nicht das Einzige.

 

Und so müssen die Beschwichtigungen des Märchenonkels F. Wettstein „man plane keinen Verkauf über 24,9% der AG-Anteile hinaus“ denn auch einfach nur wie ein Schlag ins Gesicht eines jeden HSV-Mitglieds wirken. Denn der Vorstand der HSV Fußball AG ist natürlich im Fall einer drohenden Insolvenz rechtlich verpflichtet, alle zur Abwendung einer Insolvenz geeigneten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen zu beschließen und durchzuführen. Und hierzu gehört zweifelsfrei ins Besondere auch die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals (bei der HSV Fußball AG eben bis zu 33,33%) durch die Ausgabe junger Aktien an Investoren als Zufluss liquider Mittel und/oder Erhöhung des Eigenkapitals.

 

Und so sind einer „feindlichen Übernahme“ der HSV Fußball AG durch einen Investor – zumindest bis 33,33% und somit einer Sperrminorität – ganz gezielt durch HSV-Plus bereits mit dem Ausgliederungsbeschluss am 25. Mai 2014 Tür und Tor geöffnet worden. Denn ein Investor braucht bei dieser „Konzeption“ nun nur noch genügend Fremdkapital mittels Darlehen in die HSV Fußball AG hineinzupumpen und auf den Zeitpunkt zu warten, indem die HSV Fußball AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann (weil z.B. „überraschend“ Forderungen durch Besserungsscheine aufleben) oder eine Überschuldung der HSV Fußball AG droht (weil z.B. unversehens hohe Bilanzverluste das Eigenkapital aufzehren). Dieses Szenario sich vor Augen führend fällt es doch wahrlich sehr schwer, nicht sofort an die bisherige „Finanzierungs-Praxis“ der HSV Fußball AG durch einen bekannten “Edel-Fans“ des HSV zu denken.

 

Es ist eben mitnichten die Frage des „Plans“ eines schlechten Büttenredners der beim HSV gerade den Finanzvorstand mimt, weshalb sich der Märchenonkel F. Wettstein auch im Hamburger Abendblatt vom 12. Januar 2018 in wohl weiser Voraussicht persönlich schuldbefreiend noch wie folgt zitieren lässt: “Eine persönliche Garantie kann ich nicht aussprechen, da solche Entscheidungen durch die verantwortlichen Gremien insgesamt zu treffen sind.“.

 

Was für ein ausgemachter Mumpitz. Wer bitte sollen denn diese vom Märchenonkel F. Wettstein nebulös in den Raum gestellten „verantwortlichen Gremien“ sein? Es ist aktienrechtlich doch einzig der Vorstand einer Aktiengesellschaft – also bei der HSV Fußball AG aktuell H. Bruchhagen und F. Wettstein –  der die Ausgabe junger Aktien im Rahmen des in der Satzung genehmigten Kapitals beschließen und durchführen kann. Weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung entscheiden über die Ausgabe junger Aktien. Die Hauptversammlung der HSV Fußball AG hat mit der Satzung dem Vorstand der AG bereits die „Generalermächtigung“ erteilt, bis zu 1.750.000 junge Aktien zum Nennwert von € 1,- je Aktie auszugeben; diese Ermächtigung gilt für die Dauer von 5 Jahren. Und der Aufsichtsrat kann lediglich einer vom Vorstand der AG beschlossenen Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch die Ausgabe junger Aktien in ganz engen Grenzen die Zustimmung verweigern, nicht jedoch die Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch die Ausgabe junger Aktien selbst beschließen oder diese gar generell unterbinden.

 

Dieser Märchenonkel F. Wettstein ist wirklich einer dieser unappetitlichen Menschen, die man mit heruntergelassener Hose beim Pinkeln erwischt und die dann ganz ungeniert weiterpinkelnd kackfrech leugnen, die Hosen jemals heruntergelassen zu haben. Damit ist der Märchenonkel F. Wettstein wohl aber genau einer jener Typen, die so vortrefflich für den aktuellen Zeitgeist im HSV zu stehen scheinen.

 

Und dabei befindet sich der Märchenonkel F. Wettstein mit dem Hafensänger J. Meier zweifelsohne auch in „guter Gesellschaft“. Dieser J. Meier, der als Präsident des HSV-Vereins im Hamburger Abendblatt vom 12. Januar 2018 ganz freimütig einräumt, bereits vor dem Ausgliederungsbeschluss am 25. Mai 2014 durch ein Gutachten um diese Satzungsfragen unterrichtet gewesen zu sein und auf Nachfrage, warum er nicht im Nachgang die bekannte Gefahr durch Reduzierung des genehmigten Kapitals mittels eines Satzungsbeschlusses in der Hauptversammlung der HSV Fußball AG gebannt habe, sich wie folgt zitieren lässt: „Bei der ersten Kapitalerhöhung haben wir als e. V. auf das sogenannte Bezugsrecht verzichtet, weil uns der AG-Vorstand durch einstimmigen Beschluss zugesichert hat, keine weiteren Anteile zu veräußern, sodass der e.V.-Anteil auf unter 75,1 Prozent absinkt.“

 

Wen will der Hafensänger J. Meier mit solch einer Aussage eigentlich hinters Licht führen? Das Bezugsrecht der Alt-Aktionäre soll bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen die Möglichkeit eröffnen, dass die Relation der Beteiligung der Alt-Aktionäre untereinander am sich erhöhenden Grundkapital erhalten bleibt. Ein Beispiel (1): eine AG mit 100 Aktien hat 2 Aktionäre, die jeweils 50 Aktien halten. Durch die Ausgabe von 20 jungen Aktien soll eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, so dass es nach Abschluss der Kapitalerhöhung 120 Aktien der AG gibt. Damit nun jeder der beiden Alt-Aktionäre auch nach der Kapitalerhöhung noch mit 50% an der AG beteiligt ist, wird jedem der Alt-Aktionäre der Erwerb von jeweils 10 jungen Aktien angeboten – ein Bezugsrecht. Nimmt jeder der Alt-Aktionäre sein Bezugsrecht wahr und erwirbt 10 junge Aktien, so hat jeder Alt-Aktionär nach Abschluss der Kapitalerhöhung dann 60 Aktien und hält damit weiterhin 50% der Anteile an der AG (jeweils 60 von 120 Aktien).

 

So weit so gut – nur bleiben in dieser Konstellation (alle Alt-Aktionäre nehmen ihr Bezugsrecht wahr und erwerben die jungen Aktien) bei einer Kapitalerhöhung keine jungen Aktien mehr, die ein interessierter neuer Investor überhaupt noch erwerben könnte. Denn ein neuer Investor kann im Rahmen einer Kapitalerhöhung lediglich die jungen Aktien erwerben, die Alt-Aktionäre unter Verzicht auf ihr Bezugsrecht nicht erwerben wollten. Ein Beispiel (2): abweichend vom vorherigen Beispiel (1) verzichten nun im Rahmen der Kapitalerhöhung die beiden Alt-Aktionäre auf ihr Bezugsrecht, also auf den Erwerb junger Aktien. Die nun „freien“ 20 jungen Aktien können dann einem neuen Investor zum Erwerb angeboten werden. Nach Abschluss der Kapitalerhöhung (120 Aktien) halten sodann die beiden Alt-Aktionäre also weiterhin jeweils 50 Aktien und der neue Investor 20 (junge) Aktien aus der Kapitalerhöhung. Damit hat sich selbstverständlich nun die Relation der Beteiligung der Aktionäre an der AG verschoben. Die Alt-Aktionäre halten nun jeder statt 50% nur noch 41,66% der Anteile an der AG (jeweils 50 von 120 Aktien) und der neue Investor hält nunmehr 16,66% der Anteile an der AG (20 von 120 Aktien).

 

Der Hafensänger J. Meier erzählt hier also Märchen. Denn nur ein Verzicht des Vereins auf seine Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen der HSV Fußball AG war und ist die systemimmanente Voraussetzung, dass neue Investoren im Rahmen von Kapitalerhöhungen überhaupt Anteile an der HSV Fußball AG mittels des Erwerbs junger Aktien erhalten konnten und können. Ohne einen Verzicht auf das Bezugsrecht hätte der Verein alle jungen Aktien selbst erwerben müssen und wäre demzufolge bis in alle Zukunft der einzige Aktionär der HSV Fußball AG geblieben.

 

Es gibt schlicht und ergreifend keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verzicht des Vereins auf seine Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen der HSV Fußball AG und dem ominösen Vorstandsbeschluss zur Begrenzung der Ausgabe von jungen Aktien. Unbesehen der Tatsache, dass ein solcher Vorstandsbeschluss auf Grund rechtlicher Verpflichtung nicht umsetzbar sein könnte, handelt es sich überdies bei einem solchen Vorstandsbeschluss lediglich um eine jederzeit abänderbare Absichtserklärung. Ein klassischer, nachgeschobener Alibi-Beschluss des Vorstands also, der einzig aus dem Grund gefasst wurde, eben solche Märchen wie die des Hafensängers J. Meier zu ermöglichen und den durch HSV-Plus vorgeführten HSV-Vereinsmitgliedern Sand in die Augen zu streuen. Welch ein perfides Spiel vom Hafensänger mit dem Märchenonkel. Verlässlich, weil rechtlich bindend, sind hingegen ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der HSV Fußball AG.

 

Der Hafensänger J. Meier war und ist (noch) als Präsident des HSV Vereins den Mitgliedern des HSV und der Satzung des Vereins verpflichtet. Der Wille der HSV-Mitglieder ist ganz eindeutig in der Vereins-Satzung festgeschrieben: kein Verkauf von Anteilen an der HSV Fußball AG über 24,9% ohne einen Mitgliederbeschluss des Vereins. Es war und ist daher die oberste Pflicht des J. Meier als Präsident des Vereins, durch einen Beschluss in der Hauptversammlung der HSV Fußball AG das genehmigte Kapital von 1.750.000 auf 1.166.000 zu reduzieren, um die Wahrung der Interessen des Vereins sicher zu stellen (an dieser Stelle sei in gebotener Kürze nochmals darauf hingewiesen, dass Satzungsänderungen der AG und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats der AG stets einer ¾-Mehrheit in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft bedürfen). 

 

Offenkundig war und ist jedoch der (noch) amtierende Präsident J. Meier aus unerfindlichen Gründen partout nicht gewillt, durch satzungskonformes Handeln die Interessen des HSV Vereins zu wahren und die Mitglieder des HSV-Vereins beschlusskonform zu vertreten. Gut; muss man so zur Kenntnis nehmen – darf sich aber wohl mit Fug und Recht doch die Frage stellen, warum der Beirat des Vereins solch zwielichtiges Verhalten goutiert, indem er solche Personen zur Wahl um das Amt des Präsidenten zulässt, statt derartige Verstöße des Präsidenten gegen die Vereins-Satzung an den Ehrenrat zur Prüfung weiter zu leiten. Wie tief ist dieser HSV nur bereits gesunken – es ist einfach unerträglich.