Da fehlen einem die Worte…

Es passiert wirklich nicht oft, dass mir die Worte fehlen, aber in diesem Fall…

Da wurde der im Sommer auslaufende Vertrag von Clubchef Bruchhagen noch um ein Jahr bis Sommer 2019 verlängert. Was zu dem Zeitpunkt aber noch niemand wusste: Schon bei der Verlängerung soll sich ein Großteil des Aufsichtsrats einig gewesen sein, dass der HSV im Sommer einen neuen Vorstandsvorsitzenden brauche, den man allerdings ohne Hast suchen wollte. Genauso wie einen neuen Sportchef.

So holte sich Todt im Aufsichtsrat einen deutlichen Korb, als er für den 30 Jahre alten Kreuzbandrissrekonvaleszenten Nicolai Müller einen Dreijahresvertrag (plus einjähriger Option mit einer Gehaltssteigerung um mehr als ein Drittel) vorlegte.

Nein, dass ist keine Realsatire, das ist die Realität im Volkspark. Gestern formiert sich der neue “Rat der Eierköpfe” als sei nichts geschehen, Wetzstein und Bruchlandung sind beste Kumpels und der Tod plant seine nächste Scouting-Tour nach Papua Neuguinea. Sorry, aber die leben doch in einer Matrix.

Haupt­ver­samm­lung der HSV Fuß­ball AG im VIP-Be­reich der West­tri­bü­ne des Volks­park­sta­di­ons. Sogar In­ves­tor Klaus-Micha­el Kühne (80) war per­sön­lich an­ge­reist. Der Mil­li­ar­där hält 20,57 Pro­zent der An­tei­le an der Fuß­ball AG – und gab sich dies­mal eher mo­de­rat. (Bild)

Hatte wirklich jemand gedacht, nur weil Kühne da auftaucht, wird plötzlich Klartext gesprochen? Am Arsch. Die sind alle viel zu sehr damit beschäftigt, sich die Ämter, Posten, Gehälter und “Nebengeräusche” zuzuschanzen, denen geht sowohl die Wahrheit wie auch die Zukunft dieses Vereine am Hintern vorbei.

Doch bleibt das Gremium wirklich für die gewählten fünf Jahre in dieser Konstellation bestehen? Sollte Meier auf der Mitgliederversammlung am 18. Februar (Sonntag) die Präsidentschaftswahl gegen Herausforderer Bernd Hoffmann verlieren, könnte der neue Aufsichtsrat schnell wieder Geschichte sein.

Denn Hoffmann hätte als Wahlsieger das Recht, den Aufsichtsrat nach seinen Wünschen umzubauen oder gar aufzulösen. Vermutlich würden dann nur noch Jansen und Peters dem Rat angehören. Doch dafür müsste Hoffmann sich zunächst einmal gegen Meier durchsetzen. (Abendblatt)

Unabhängig vom Ausgang der Wahl muss man hoffen, dass es dazu kommt. Wobei natürlich auch im Falle eines Wahlsieges Hoffmanns nicht gesichert ist, dass all das eintreffen wird. Zu oft hat man in der Geschichte des HSV Hoffnungen in eine Wahl gesetzt und wurde anschließend bitter enttäuscht. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass sich in drei Wochen die Herren Goedhart und Hoffmann in den Armen liegen, so wie heute die Herren Bruchhagen und Wetzstein ihre Freundschaft feiern.

Ich könnte mich jetzt noch stundenlang auskotzen, aber ich bin einfach nur noch sprachlos. Sprachlos wegen dieser Scheinheiligkeit, dieser Intrigen, dieser Selbstoptimierung, dieser Lügenmärchen und sprachlos ob der Dummheit der Mitglieder, die all das klaglos mitmachen.

Seit Wochen hängt die Nummer, in Kürze aber soll wieder Bewegung in die Vertragsgespräche des HSV mit Dennis Diekmeier kommen. Der Grund: Weil Diekmeiers Berater Volker Struth drei schwere Operationen verdauen muss und ausreichend Zeit braucht, um wieder zu Kräften zu kommen, ruhten die Verhandlungen. Nun aber übernimmt Struths Partner Sascha Breese die Gespräche.

Diekmeier und der HSV-Poker. Knackpunkt der Gespräche war bislang die Laufzeit des neuen Vertrages. Der HSV bietet seinem Rechtsverteidiger einen Kontrakt über zwei Spielzeiten an, Diekmeier möchte einen Dreijahresvertrag haben. Ansonsten tendiert der 28-Jährige dazu, ein ihm vorliegendes Angebot aus der Premier League anzunehmen. (Quelle: Mopo)

Ich kann nicht mehr.

Glückwunsch Rodolfo zur Beförderung.

 

 

Von | 2018-02-07T07:04:16+01:00 7. Februar 2018|Allgemein|37 Kommentare

37 Comments

  1. edberlin 7. Februar 2018 um 20:41 Uhr

    Gravesen, hattest nicht du nach der Satzung der HSV-AG gefragt?

  2. Tim 7. Februar 2018 um 15:11 Uhr

    https://www.facebook.com/supportersclub/posts/10150928582224986

    Hihihi – so ist es !!!

    EGAL !!

    UND WÜNSCHEN TUE ICH MIR DAS AUCH !

    • Wenzel 7. Februar 2018 um 20:34 Uhr

      Fanpolitisch verständlich – auf den H$V bezogen unverständlich bzw. *kotz*

  3. edberlin 7. Februar 2018 um 13:06 Uhr

    hallo,

    warum dauert das Freischalten der Satzung der HSV AG so lange?

  4. edberlin 7. Februar 2018 um 12:49 Uhr

    hallo zusammen,

    mein erster beitrag ist die satzung der hsv ag, falls noch nicht bekannt:

    SATZUNG
    der
    HSV Fußball AG

    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    § 1
    Firma, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft
    (1) Die Gesellschaft führt die Firma
    HSV Fußball AG
    .
    (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
    (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.
    § 2
    Gegenstand des Unternehmens
    (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung am bezahlten und unbezahlten Fußballsport innerhalb und außer-
    halb der Lizenzligen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. („
    DFB
    “), des Die Liga – Fußballverbandes e.V („
    Ligaver-
    band
    “) und der Deutschen Fußball Liga GmbH („
    DFL
    “), insbesondere durch Fortführung des Geschäftsbereichs Profi-
    fußball des Hamburger Sport-Vereins e.V. einschließlich der Verwertung und Nutzung aller zur Verfügung stehenden
    gegenwärtigen und künftigen Rechte.
    (2) Die Gesellschaft soll – soweit rechtlich möglich – Träger aller Zulassungen und Lizenzen sein, die ihre Mannschaften,
    insbesondere ihre Fußballmannschaften, zur Benutzung von Einrichtungen und zur Durchführung nationaler oder in-
    ternationaler Clubwettbewerbe berechtigen, insbesondere Träger der Zulassungen und Lizenzen zur Benutzung der
    Vereinseinrichtungen des DFB und des Ligaverbands sowie der Einrichtungen der DFL.
    (3) Weiterer Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteili-
    gung an und die Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften. Der Erwerb von Beteiligungen an anderen vom DFB
    und vom Ligaverband lizenzierten Fußball-Kapitalgesellschaften ist ausgeschlossen.
    (4) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere
    Dienstleistungen erbringen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräußern. Die Geschäftstätigkeit der Ge-
    sellschaft kann auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausgeübt werden.
    § 3
    Bekanntmachungen
    Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

    Abschnitt 2 – Grundkapital und Aktien

    § 4
    Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Aktien
    (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

    3.500.000,00 (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend). Es ist einge-
    teilt in 3.500.000 auf den Namen lautenden Nennbetragsaktien im Nennbetrag von je

    1,00.
    (2) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.
    (3) Der Hamburger Sport-Verein e.V. bleibt bei Hinzutreten weiterer Aktionäre immer Mehrheitsaktionär mit einer Beteili-
    gung von mindestens 50% plus einer Aktie am Grundkapital der Gesellschaft.
    (4) Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Über die Erteilung der Zustimmung be-
    schließt die Hauptversammlung.
    (5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung durch
    Ausgabe neuer Namensaktien zum Nennbetrag von

    1,00 (Nennwertaktien) gegen Sach- oder Bareinlagen einmal
    oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von

    1.750.000 (in Worten: eine Million siebenhundertfünfzig-
    tausend), zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss des Bezugsrechts. Die Entscheidungen des
    Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

    Abschnitt 3 – Vorstand

    § 5
    Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstandes
    (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person/en.
    (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder
    bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.
    (3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt
    bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder bestellt sind.
    (4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand wird durch den Aufsichtsrat erlassen.
    § 6
    Geschäftsführung und Vertretung, Bericht im Hamburger Sport-Verein e.V.
    (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung
    sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen.
    (2) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses stets alleinvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus mehreren
    Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied in Gemein-
    schaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung vom
    Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB erteilen.
    (3) Der Aufsichtsrat kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften
    seiner Zustimmung bedürfen.
    (4)
    Der Vorstand berichtet im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten den Aktionären über den Geschäftsverlauf unter
    Darstellung der sportlichen und wirtschaftlichen Situation in der Hauptversammlung.

    Abschnitt 4 – Aufsichtsrat

    § 7
    Aufsichtsrat
    (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern.
    (2) Geborenes Aufsichtsratsmitglied ist der Präsident des Hamburger Sport-Verein e.V. Die übrigen Mitglieder des Auf-
    sichtsrates wählt die Hauptversammlung.
    (3) Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
    Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit be-
    ginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidenden
    Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt, soweit kein Ersatzmitglied vorgesehen ist, für den Rest der Amtszeit des ausschei-
    denden Mitgliedes. Eine Wiederwahl ist möglich. Sollte der Präsident des Hamburger Sport-Verein e.V. aus seinem
    Amt im Verein vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, nimmt der Vizepräsident des Vereins das Aufsichtsratsmandat
    bis zur Neuwahl des Präsidenten wahr.
    (4) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder mehrere zu wählende Aufsichtsratsmitglieder Er-
    satzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Auf-
    sichtsrats, wenn die Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit
    aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt das Amt
    des Ersatzmitglieds, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine
    Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der
    restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
    (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch eine an den Vorstand zu richtende Erklärung unter Einhaltung
    einer Frist von 4 Wochen niederlegen. Eine Kopie der Niederlegungserklärung soll an den Vorsitzenden des Auf-
    sichtsrates übersandt werden. Das Recht zur sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe-
    rührt.
    § 8
    Vorsitzender und Stellvertreter
    (1) Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder bestellt
    worden sind, für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellver-
    treter.
    (2) An den Sitzungen des Aufsichtsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall
    keine abweichende Anordnung trifft.
    § 9
    Pflichten und Rechte des Aufsichtsrates
    (1) Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz, durch diese Satzung, durch die Geschäftsord-
    nung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden.
    (2) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere:
    a) die Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstandes gemäß § 111 AktG;
    b) die Entgegennahme und Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Vorschläge des Vorstandes zur Ver-
    wendung des Bilanzgewinnes.
    (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz festgelegten Umfang (§ 90 AktG) zu berichten. Dar-
    über hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere über
    rechtliche und geschäftliche Vorgänge, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
    § 10
    Geschäftsordnung
    Der Aufsichtsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
    § 11
    Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrates
    (1) Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten, es sei denn, er beschließt, dass nur
    eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
    (2) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berech-
    nung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladungen und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In drin-
    genden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax oder
    per E-Mail einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

    § 12 Beschlussfassung
    (1) Beschlussfassungen des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können
    auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder per E-Mail durchge-
    führte Beschlussfassungen erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden be-
    stimmten angemessenen Frist widerspricht.
    (2) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch
    andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
    (3) Den Vorsitz bei Verhandlungen und Abstimmungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Er bestimmt auch die
    Art der Abstimmung.
    (4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden
    und im Falle seiner Verhinderung vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind Ort
    und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung sowie der wesentliche Inhalt und die Be-
    schlüsse des Aufsichtsrates anzugeben.
    § 13
    Verschwiegenheit
    Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse
    der Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, die ihm durch seine Tätigkeit im
    Aufsichtsrat bekannt geworden sind, und zwar auch über die Beendigung seines Amtes als Aufsichtsratsmitglied hin-
    aus. Bei Ablauf des Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurückzuge-
    ben.
    § 14
    Vergütung
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

    Abschnitt 5 – Hauptversammlung
    § 15
    Ort und Einberufung
    (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
    (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichts-
    rat einberufen.
    (3) Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Einberufung
    und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet.
    § 16
    Stimmrecht
    Je

    1,00 Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme. Jeder Aktionär kann seine Stimmen nur einheitlich ausüben.

    § 17
    Zuständigkeit, Zustimmungsvorbehalt
    (1) Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Gewinnverwendung be-
    schließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 beschließt die Hauptversammlung insbesondere über:
    a) die Verwendung des Bilanzgewinns;
    b) die Entlastung des Vorstands;
    c) die Wahl und die Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Entlastung der Mit-
    glieder des Aufsichtsrats;
    d) die Bestellung von Sonderprüfern;
    e) die Bestellung des Abschlussprüfers;
    f) Satzungsänderungen;
    g) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
    h) Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien;
    i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und den Verzicht auf Ersatzansprüche, insbesondere die Gel-
    tendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft;
    j) die Auflösung der Gesellschaft
    § 18
    Vorsitz
    (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein
    Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates. Ansonsten wird der Vorsitzende
    durch die Hauptversammlung gewählt.
    (2) Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die
    Art und Weise der Abstimmungen und das Verfahren bei Wahlen.
    § 19
    Beschlussfassung
    Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes
    vorschreibt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Abschnitt 6 – Jahresabschluss
    § 20
    Jahresabschluss; Gewinnverwendung
    (1) Der Vorstand stellt innerhalb der gesetzlichen Fristen für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Jah-
    resbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) sowie den Lagebericht auf und legt sie unverzüglich dem
    Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vor.
    (2) Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht einschließlich Anlagen dem Aufsichtsrat vor. Vorher ist dem Vor-
    stand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzge-
    winns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines
    Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten.
    (4) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der
    Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwen-
    dung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Akti-
    onäre auszulegen; davon unberührt bleiben gesetzliche Bekanntmachungsvorschriften.
    (5) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergeben-
    den BiIanzgewinns.
    Abschnitt 7 – Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen; Inkompatibilität
    § 21
    Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen
    (1) Die Gesellschaft erwirbt mit der Lizenz für die Teilnehme am Spielbetrieb der Bundesliga oder der 2. Bundesliga die
    ordentliche Mitgliedschaft im Ligaverband.
    (2) Die Gesellschaft unterwirft sich der Satzung, dem Statut, den Ordnungen und den Durchführungsbestimmungen des
    Ligaverbandes und des DFB sowie den Entscheidungen der Organe dieser Verbände, insbesondere hinsichtlich der
    Strafgewalt dieser Verbände. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem DFB geschlossenen Grund-
    lagenvertrages sind für die Gesellschaft ebenfalls verbindlich. Die Gesellschaft ist auch Mitglied in ihrem Regional-
    und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft der Gesellschaft in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits
    Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeb-
    lichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ih-
    rer jeweiligen Fassung für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.
    § 22
    Inkompatibilität
    (1) Zu Mitgliedern von Organen der Gesellschaft dürfen keine Personen bestellt werden, die Mitglied von Organen ande-
    rer Gesellschaften oder Vereine der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga oder der Regionalliga oder von Mut-
    tervereinen im Sinne der DFB-Bestimmungen mit Ausnahme des Hamburger Sport-Vereins e.V. sind.
    (2) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der
    Deutschen Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesell-
    schaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich
    der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend betei-
    ligt sind, dürfen nicht Mitglieder von Organen der Gesellschaft sein.
    Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen
    § 23
    Auflösung
    (1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Abwicklung durch die Mitglieder des Vorstands.
    (2) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter den Aktionären im
    Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital verteilt.
    § 24
    Salvatorische Klausel
    Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder sollten sich Lücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Best-
    immungen dadurch nicht berührt. Die Aktionäre sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. zur Ausfüllung
    der Lücken eine Regelung zu setzen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Aktionäre nach Sinn
    dieser Satzung gewollt haben oder, hätten sie die Lücke bedacht, gewollt haben würden.

    • Oberberger 7. Februar 2018 um 18:31 Uhr

      Aha…und was willst Du uns damit sagen ?
      Postest Du als Nächstes das Telefonbuch von Berlin ?

  5. Thomas Vernunft 7. Februar 2018 um 12:27 Uhr

    Geht eigentlich jemand aus diesem Blog zur JHV ? Also ich tue das mir nicht an. Was soll sich denn ändern ? Nur weil Hoffmann ( davon gehe ich mal aus) dann im AR sitzt ? Ich stelle mir die Frage nach seinem Motiv: Bernd Hoffmann ist mit Schimpf und Schande aus der Stadt gejagt worden – inkl. den Hassartikel der sog. HHer Presse. Und heute hofiert dieser Hoffmann die gleichen Leute nur um seine (persönlichen?) Interessen durchzusetzten ? Um was geht es Ihm ? Was will der Marcel Janssen im AR ? Ich sage es Euch: GELD ! Die brauchen GELD ! Hoffmann hat beim VfL Wolfsburg versucht unterzukommen – Dank Klaus Alloffs und seinem Buddy Winterkorn wurde er verhindert. In Leverkusen braucht er nicht mehr dias Stadtgebiet betreten. Und mit Apps kann man heute nur noch Geld verdienen, wenn man A. eine geniale Ide hat und B. einen Finanzier im Hintergrund hat. BEIDES hat schon damlas neben dem nötigen Grips dem Cello gefehlt. Er ist ein guter Jung` – mehr auch auch nicht.

    • Ex-HSVer im Herzen 7. Februar 2018 um 12:40 Uhr

      Letztlich geht es allen darum „dabei zu sein“ beim großen Zirkus Fußball Bundesliga. Wie ein Hobby, das man liebt. Die Strukturen und Strategien im Profifussball sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zeitgemäß und aus dem letzten Jahrhundert. Daher sammeln sich so viele inkompetente Versager in den Vereinen.

      Als ich früher selbst noch im VIP-Bereich rumgehangen habe und unter den Machern war (als Gast) fielen mir auf Anhieb 10 Dinge ein, die man weitaus professioneller machen könnte. Ich will nicht wissen, wie viele es jetzt wären

      • Thomas Vernunft 7. Februar 2018 um 12:50 Uhr