Ein Gastblog von Kerberos

So besagt es trefflich der Volksmund. Und die Lügner? Die offenbar wohl nicht. Denn wie sonst wäre es zu erklären, dass die aktuellen und ehemaligen Verantwortlichen des HSV, ganz gleich ob im Verein oder in der AG, noch nicht mit einer formidablen Schicht von Hornhaut am Skrotum bolzengerade aufrecht unter den Bürotischen hin- und herlaufen können. Und so sind denn die im Rahmen der Anleihen-Emission pflichtgemäß zu veröffentlichenden Dokumente, neben der Dokumentation eines erschreckenden Finanz-Desasters der HSV-Fußball AG, auch so ganz nebenbei der untrügliche Beleg für eine unsägliche Cliquenwirtschaft bigotter Egomanen im gesamten HSV – beginnend mit inkompetenten Präsidenten und narzisstischen Aufsichtsräten bereits weit vor der Ausgliederung, während des Ausgliederungsprozesses selbst mit dubiosen Darstellern in der HSV-Plus-Initiative und streng genommen unterbrechungsfrei durchgängig anhaltend bis zum heutigen Tag mit schon grotesk anmutenden Fehlbesetzungen im Vorstand der AG und im Präsidium des Vereins.

Und da nützt nun auch kein Aufschrei einer realitätsfremden und geradezu wahrheitsresistenten Hüpfer-Fraktion, dies seien doch nur Hirngespinste einiger vom Leben frustrierter Pester, Hater oder gar Werder-Fans mit dem berühmt-berüchtigtem Alu-Hut. Mitnichten. Etwas unbestreitbar Beispielgebendes gefällig?

Ein Blick auf die Ränke des HSV-Vereins:

Eines der aktuellsten Märchen vereinsseitig gegenüber Mitgliedern und Fans hält sich nach wie vor hartnäckig und besagt, dass die Hauptversammlung der HSV Fußball AG in der Satzung den Vorstand der HSV Fußball AG lediglich für die Dauer von 5 Jahren – also bis zum 16.07.2019 – ermächtigt hätte, das Grundkapital durch Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals (eben bis zu 33,3% der Aktienanteile an Dritte zu veräußern – eine heute anerkannte Wahrheit, die bezeichnenderweise aber sehr lange von den Verantwortlichen des HSV vehement bestritten wurde) zu erhöhen. Und so wird dies denn bis zum heutigen Tage von den Verantwortlichen unisono unmittelbar selbst und natürlich über „befreundete“ Medien auch kommuniziert. Das ist sachlich jedoch schlicht unrichtig – eben leider nur ein Märchen.

Die Wahrheit hingegen ist: die Ermächtigung für den Vorstand der HSV Fußball AG ist keineswegs nur für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung gültig, sondern vielmehr erneut nach jeder Satzungsänderung für die Dauer von 5 Jahren, stets also neuerlich gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der letzten Satzungsänderung. § 4 Abs. 5 der aktuellen Satzung der HSV Fußball AG (eingetragen am 25.08.2017) lautet unmissverständlich: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung ….. einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von € 655.866,00 zu erhöhen.“ Somit ist der Vorstand der HSV Fußball AG also unzweifelhaft bis zum 24.08.2022 zur Kapitalerhöhung im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Kapitals ermächtigt, denn die Eintragung der letzten Satzungsänderung im Handelsregister das genehmigte Kapital betreffend datiert vom 25.08.2017. Und dieser Sachverhalt hat Gültigkeit bis das Präsidium des Vereins den aktuellen Mitgliederbeschluss zur Reduzierung des genehmigten Kapitals in der Hauptversammlung der HSV Fußball AG mittels Satzungsänderung durchsetzen und diese von der Hauptversammlung der AG zu beschließende Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen sein wird.

Wie aber war und ist es überhaupt möglich, die Mitglieder des HSV-Vereins so lange, eigentlich bis zum heutigen Tage, in diesem Irrglauben belassen zu können? Es liegt tatsächlich nur an einem einzigen Wort in der Satzung der HSV Fußball AG, wobei diese juristische „Spitzfindigkeit“ für ein Vereinsmitglied im Normalfall tatsächlich nicht durchschaubar ist: „Eintragung der Gesellschaft“ versus „Eintragung der Satzungsänderung“. Denn bei der ersten Variante „Eintragung der Gesellschaft“ greift § 202 Abs. 1 AktG und die Ermächtigung des Vorstands ist lediglich für den in der Satzung festgelegten Zeitraum ab dem Datum der Eintragung der Gesellschaft gültig. Bei der zweiten Variante „Eintragung der Satzungsänderung“ (entspricht der Satzung der HSV Fußball AG) hingegen greift jedoch § 202 Abs. 2 AktG und die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals wird bei jeder durchgeführten teilweisen Kapitalerhöhung für das festgelegte Zeitintervall „erneuert“. Mit der Eintragung der betreffenden Satzungsänderung über die teilweise Ausnutzung des genehmigten Kapitals beginnt daher die Zeitrechnung für die Ermächtigung des Vorstands zu weiteren Kapitalerhöhungen im Rahmen des verbleibenden genehmigten Kapitals also stets wieder bei „Null“.

Um diese Umstände muss das Präsidium des Vereins, dessen Präsident stets im Aufsichtsrat der HSV Fußball AG vertreten war und ist, als Hauptaktionär der HSV Fußball AG zwangsläufig von Beginn an informiert gewesen sein. Und so stellt sich auch nicht die Frage nach einem „Ob“, sondern lediglich nach dem „Warum“. Warum also hat das Präsidium des HSV die Mitglieder des Vereins mit heuchlerischen Unwahrheiten über die Möglichkeiten von Anteilsverkäufen der HSV Fußball AG bis zu 33,33% an Dritte über Jahre hinweg bis in die letzte Mitgliederversammlung hinein und eigentlich noch bis heute hinters Licht geführt?

Zur Erinnerung: die problematischen Regelungen zum genehmigten Kapital in der Satzung der HSV Fußball AG wurden, ins Besondere fachkundig durch R. Ferslev in öffentlichen Veranstaltungen und mittels Veröffentlichungen in einschlägigen Print-Medien, unter Aufzeigen aller damit verbunden negativen Konsequenzen für den HSV-Verein bereits weit vor der Abstimmung zum Ausgliederungsbeschluss der HSV Fußball AG eingehend thematisiert. Bereits der „Hafensänger“ J. Meyer hat es dann vortrefflich verstanden, das Thema „Korrektur der Satzung der HSV Fußball AG“ über seine gesamte Amtszeit als Vereins-Präsident hinweg regungslos auszusitzen. Eine reife Leistung. Unvergessen bleiben muss dabei aber auch, dass dem Präsidium des „Hafensängers“ J. Meyer ein gewisser Dr. R. Hartmann als Schatzmeister angehörte. Jener Dr. R. Hartmann eben, der sich, nach einer kurzen Phase der Vereins-Abstinenz, noch vor Kurzem dann wieder um ein Amt im HSV, nun sogar als Präsident des Vereins, bewarb und sich im Rahmen seiner Bewerbung selbst ganz „souverän“ als Gralshüter der Mitgliederinteressen und stringenter Kontrolleur der Fußball AG zu gerieren suchte. Eine angesichts seines Wirkens als Schatzmeister verblüffende Dreistigkeit, die fast schon wieder Respekt verdient.

Unsägliche Cliquenwirtschaft? Damit sind die Vorgänge im HSV-Verein angesichts ausufernder Vetternwirtschaft zweifelsfrei noch sehr milde umschrieben. Es ist schon nahezu einzigartig, dass im Beirat, dem einzigen Kontrollgremium des Vereins, nach der Vereins-Satzung von den 5 Mitgliedern des Kontrollgremiums lediglich 2 dieser 5 Mitglieder von der Mitgliederversammlung, der höchsten Vereins-Instanz, gewählt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Beirats also am Souverän des Vereins, der Mitgliedschaft, vorbei kooptiert oder schlicht entsandt wird. Doch damit noch nicht genug, wie die jüngsten Geschehnisse um die Kontrolleure zeigen. Erscheint dem Präsidium des HSV eine Kontrolle seiner Tätigkeit als nicht opportun, so wird eben kurzer Hand eine Kontrolle faktisch unterbunden, indem den Prüfern vom Präsidium der Einblick in Vertragsunterlagen verwehrt wird. Nein, dies ist keineswegs ein Drehbuch zu einem schlechten Film – DAS ist der HSV.